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Ab jetzt sind die neuen Beitrittserklärungen als_pdf-Datei_zum_Herunterladen und die Satzung zum Ausdrucken bereit.
Wechsel an der Spitze des Fördervereins
Der erste Vorstand und Gründer des Fördervereins der Hauptschule Zirndorf Herbert Spies gab nach fünf Jahren den Vorsitz ab. Von jetzt an führt Elke Zahl den Verein, die am 4. Dezember 2007 zur neuen ersten Vorsitzenden gewählt wurde. Ihr Stellvertreter ist Hans-Jürgen Wolf, Kassiererin Edith Brütting und Schriftführerin Silvia Bronzi. Als Beisitzer fungieren Carry Hubmann, Werner Müller und Konrektorin Barbara Bächmann, Revisoren sind Rudi Rupprecht und Jeanette Arold.
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Der neue Vorstand |
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1. Vorsitzender |
Zahl, Elke |
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stellvertretender Vorsitzender |
Wolf, Hans-Jürgen |
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Kassiererin |
Edith Brütting |
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Schriftführerin |
Silvia Bronzi |
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Beisitzer 1 |
Müller, Werner |
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Beisitzer 2 |
Bächmann Barbara |
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Beisitzer 3 |
Hubmann, Carry |
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Revisor 1 |
Rupprecht, Rudolf |
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Revisor 2 |
Arold, Jeanette |
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Der Gründungsvorstand |
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1. Vorsitzender |
Spies, Herbert |
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stellvertretende Vorsitzende |
Zahl, Elke |
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Kassiererin |
Schwartz, Barbara |
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Schriftführerin |
Arold, Jeanette |
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Beisitzer 1 |
Müller, Werner |
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Beisitzer 2 |
Höfling, Angelika |
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Beisitzer 3 |
Hubmann, Carry |
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Revisor 1 |
Feldmeier, Gerd |
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Revisor 2 |
Bächmann, Barbara |
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Förderverein der Hauptschule Zirndorf
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Förderverein führt den Namen
„Freundeskreis der Hauptschule Zirndorf“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt der Verein den Namenszusatz ,,e.V.". Der Verein hat
seinen Sitz in 90513 Zirndorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Es ist Zweck des Vereins, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten, das Schulleben an der Hauptschule Zirndorf (Pestalozzischule) zu fördern.
Der Verein kann soziale, kulturelle und bildende Maßnahmen der Schule unterstützen.
Er kann Hilfsmaßnahmen und Programme für sozial benachteiligte Schüler anregen oder solche Maßnahmen im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten selbst durchführen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist in Schriftform zum Jahresende mit einer Frist von 6 Wochen möglich. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet , die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Rücklastschriftgebühr geht zu Lasten des Mitglieds/ Kontoinhabers.
Ein
Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist,
wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes
oder gegen Sinn und Zweck des Fördervereins verstößt. Das
Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
des Ausschlussbescheides Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den
Ausschluss entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die sich nach der jeweiligen Beitragsordnung richtet, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht auszuüben und in den Vorstand gewählt zu werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) sowie dem/der Schulleiter(in) und dem/der Elternbeiratsvorsitzenden, soweit diese nicht aufgrund ihrer Funktion bereits Mitglieder sind.
Daneben gehören dem Vorstand drei Beisitzer/Beisitzerinnen an.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch
nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter(in), die allein vertretungsberechtigt sind.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500,00 sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn der Vorstand (im Sinne des § 8) zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer oder eines Vertreters ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal (wenn möglich im 4. Quartal) statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Auflösung
Für die folgenden Maßnahmen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder:
a) die Abberufung des Vorstandes im Ganzen oder teilweise
b) Satzungsänderungen
c) die Auflösung des Vereins
Anträge
auf die Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderungen
sowie die Auflösung des Vereins müssen spätestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eingehen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zirndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung und zwar zugunsten der Hauptschule Zirndorf zu verwenden hat.
Zirndorf, 26. November 2002